Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte, Leistungen und Lieferungen der AIXhibit AG (AIXhibit), sofern es sich bei ihrem Auftraggeber um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
(2) Diese AGB gelten auch für alle nachfolgenden zukünftigen Geschäftsbeziehungen zu dem jeweiligen Auftraggeber, auch soweit sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt.
(4) Diese AGB können durch besondere Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Schulungen oder die Vermietung von Räumen und Gegenständen ergänzt oder ersetzt werden.
(5) Spätestens mit der Entgegen- bzw. Abnahme unserer Leistungen gelten diese AGB als akzeptiert.
§ 2 Leistungspflichten
(1) Umfang und Details der gegenseitig geschuldeten Leistungen sowie der konkreten Rechte und Pflichten der Parteien ergeben sich aus der jeweiligen Beauftragung (Einzelvertrag) in Verbindung mit diesen AGB.
(2) Einzelverträge sind grundsätzlich schriftlich zu schließen. Mündlich erfolgte Aufträge werden durch AIXhibit schriftlich bestätigt. Widerspricht der Auftraggeber einer Auftragsbestätigung nicht unverzüglich, so kann AIXhibit eine Vergütung bereits erfolgter Lieferungen und erbrachter Leistungen sowie den Ersatz zwischenzeitlich getätigter Aufwendungen verlangen.
(3) Der Umfang von Dienst-, Herstellungs- und Erzeugungsleistungen ist in Einzelverträgen durch die Angabe eines geschätzten Leistungsvolumens nach Personentagen bzw. –stunden zu veranschlagen oder durch einen Festpreis, der als solcher gekennzeichnet ist, anzugeben.
(4) AIXhibit ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die geschuldete Leistung teilbar ist und der Auftraggeber ein vernünftiges wirtschaftliches Interesse an der erbrachten Teilleistung hat. Andernfalls stehen dem Auftraggeber die Rechte nach § 281 Abs. 1 BGB zu.
(5) Die Erstellung von Angeboten und Kostenanschlägen durch AIXhibit ist bis zu einem Aufwand von € 1.000,- für den Auftraggeber kostenfrei. Darüber hinaus gehende Aufwände können insbesondere im Falle einer anschließend nicht erfolgenden Beauftragung von AIXhibit in Rechnung gestellt werden.
(6) Leistungen, die AIXhibit kostenfrei erbringt, können jederzeit unter Mitteilung an den Auftraggeber ersatzlos eingestellt werden.
(7) AIXhibit behält es sich vor, nach dem Entwicklungsstand von Wissenschaft und Technik Leistungen zu ändern, zu erweitern und Verbesserungen vorzunehmen, soweit dem Auftraggeber dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist.
§ 3 Einbeziehung Dritter
(1) AIXhibit ist berechtigt, Leistungen ganz oder in Teilen von im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmungen oder Erfüllungsgehilfen zu erbringen und von ihnen dem Auftraggeber direkt in Rechnung stellen zu lassen. Diese Unternehmungen oder Erfüllungsgehilfen werden hierdurch nicht Vertragspartner des Auftraggebers.
(2) Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Auftraggebers für diesen im Tätigkeitsbereich von AIXhibit tätig werden, hat der Auftraggeber wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Soweit AIXhibit aufgrund des Verhaltens dieser Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, hat AIXhibit dies nicht zu vertreten.
§ 4 Festlegung und Einhaltung von Terminen
(1) Verbindliche Termine sind durch die Parteien als solche zu bezeichnen und schriftlich festzulegen. Dies gilt insbesondere für solche Termine, durch deren Nichteinhalten eine Partei ohne Mahnung § 286 Abs. 2 BGB in Verzug gerät.
(2) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation) und Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, wie beispielsweise eine nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen oder Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte, hat AIXhibit nicht zu vertreten. AIXhibit wird durch sie berechtigt, die Erbringung der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
§ 5 Unmöglichkeit und Leistungsverzug
(1) Im Falle eines Leistungsverzugs kann der Auftraggeber nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
(2) Dieses Recht steht ihm im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung sowie im Falle eines kaufmännischen Fixgeschäfts auch ohne Nachfrist zu. Der Leistungsverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung bzw. Leistung länger als einen Monat nicht erfolgt ist.
(3) Die Ansprüche des Auftraggebers auf Schadens- oder Aufwendungsersatz aus Unmöglichkeit und Verzug richten sich nach diesen AGB (Abschnitt „Haftung“).
§ 6 Mitwirkungspflichten
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet. Er instruiert und unterstützt AIXhibit hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen eingehend.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass ihm für die Durchführung von gemeinsamen Projekten mit AIXhibit fachkundige eigene Mitarbeiter in erforderlicher Zahl zur Verfügung stehen.
(3) Der Auftraggeber wird AIXhibit die zur Durchführung der gemeinsamen Projekte erforderlichen und von ihm zu beschaffenden Informationen, Daten und sonstige Materialien sowie Hard- und Software rechtzeitig zur Verfügung stellen. Bild-, Ton- und Textmaterialien sind hierbei in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren und möglichst digitalen Format zur übergeben. Ist eine Konvertierung des überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so sind AIXhibit die hierfür anfallenden Aufwendungen zu vergüten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass AIXhibit die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.
(4) Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf eigene Kosten vor.
§ 7 Verfahren bei Leistungsänderungen
(1) Einzelverträge können in Abstimmung der Parteien nachträglich schriftlich korrigiert oder ergänzt werden. Wünscht der Auftraggeber den einzelvertraglich bestimmten Leistungsumfang oder -inhalt zu ändern, so hat er dies schriftlich anzuzeigen. Das weitere Vorgehen (Änderungsverfahren) richtet sich nach den folgenden Absätzen.
(2) AIXhibit prüft zunächst, welche Auswirkungen der gewünschten Änderung insbesondere hinsichtlich des Leistungsumfangs, der Vergütungshöhe sowie der Terminplanung zu erwarten sind. Erkennt AIXhibit, dass die zu erbringenden Leistungen bzw. Leistungsteile aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt AIXhibit dies dem Auftraggeber mit. Der Änderungswunsch ist nur dann weiter zu prüfen, soweit der Auftraggeber sich mit einer Verschiebung der betroffenen Leistungen bzw. Leistungsteile um zunächst unbestimmte Zeit einverstanden erklärt. Sodann setzt AIXhibit die Prüfung des Änderungswunsches fort. Verweigert der Auftraggeber sein Einverständnis, endet die Prüfung des Änderungswunsches.
(3) Sobald die Prüfung des Änderungswunsches abgeschlossen ist, wird AIXhibit dem Auftraggeber die Auswirkungen seines Änderungswunsches auf den ursprünglichen Einzelvertrag darlegen. Die Darlegung hat einen detaillierten Umsetzungsvorschlag oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist, zu enthalten. Die Parteien werden sich über die Umsetzung oder Verwerfung des Änderungswunsches unverzüglich schriftlich abstimmen. Kommt eine solche Abstimmung nicht zustande, so endet das Änderungsverfahren.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen. In diesem Fall endet das eingeleitete Änderungsverfahren.
(5) Endet das Änderungsverfahren, so verbleibt es beim ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang.
(6) Der durch die Prüfung des Änderungswunsches verursachte Aufwand ist AIXhibit zu vergüten. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten.
(7) Der Auftraggeber hat AIXhibit unverzüglich anzuzeigen, wenn sich seine eigenen An-, Vorgaben oder Anforderungen als fehlerhaft, unvollständig, mehrdeutig oder undurchführbar erweisen.
§ 8 Abnahme
(1) Abnahmepflichtige werkvertragliche Leistungen werden dem Auftraggeber in abnahmefähiger Weise auf einem geeigneten Datenträger oder in einem geeigneten Datenformat übergeben oder in sonstiger, gleich geeigneter Weise zur Verfügung gestellt bzw. zugänglich gemacht. Zugleich wird der Auftraggeber zur Abnahme aufgefordert.
(2) Der Auftraggeber hat die abnahmepflichtigen Leistungen unverzüglich zu prüfen und innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Zugang der Aufforderung zur Abnahme abzunehmen oder ihre Abnahme abzulehnen. Soweit Abnahmetests dies erfordern, kann die Frist durch ausdrücklich schriftliche Vereinbarung der Parteien verlängert oder verkürzt werden.
(3) Erklärt sich der Auftraggeber innerhalb dieser Frist nicht zu der Abnahme, indem er weder die Abnahme verweigert noch wesentliche Mängel rügt, gelten die Leistungen auch bei Vorliegen wesentlicher Mängel als durch den Auftraggeber abgenommen, soweit er auf diese Wirkungen bei der Aufforderung zur Abnahme hingewiesen wurde.
(4) Abnahmeverweigerungen müssen binnen sieben Werktagen, nachdem sie erfolgt sind, schriftlich begründet werden. Unterbleibt eine solche form- und fristgemäße Begründung, so gilt die Verweigerung als zurückgenommen.
(5) Bei der Abnahmeprüfung festgestellte Mängel sind von AIXhibit unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. Dies gilt nicht, wenn der Mangel durch eine Änderung der von AIXhibit erbrachten Leistung durch den Auftraggeber oder ihm zuzurechnende Dritte verursacht worden ist. In diesem Fall hat der Auftraggeber die mit der Fehlersuche, -analyse und -behebung verbundenen Arbeiten zu vergüten.
(6) Unbeschadet der Regelung des § 640 BGB gilt ein erstelltes Werk auch ohne Abnahmeerklärung des Auftraggebers als abgenommen, wenn er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abnahmeaufforderung keine Mängel geltend macht, die Abnahmeaufforderung einen Hinweis auf die Bedeutung seines Schweigens enthält und eine Fristverlängerung nicht vereinbart wird, soweit es über einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen vom Auftraggeber in Gebrauch genommen wird, wenn sich die Abnahmeverweigerung auf unwesentliche Mängel, insbesondere solche, welche die Lauffähigkeit der erbrachten Leistungen nicht beeinträchtigen, bezieht, wenn die Abnahmeverweigerung zurückgenommen wird.
§ 9 Vergütung
(1) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung sind die Dienst-, Herstellungs- und Erzeugungsleistungen von AIXhibit nach Zeitaufwand zu vergüten.
(2) Nach Zeitaufwand berechnete Leistungen von AIXhibit basieren auf den jeweils aktuellen Tages- und Stundensätzen, die der Anlage zu diesen AGB zu entnehmen sind.
(3) Sind auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Leistungen außerhalb der regelmäßigen Geschäftszeiten des AIXhibit (montags bis freitags von 9:00 bis 19:00 Uhr) zu erbringen, so können diese nach den in Absatz 2 aufgeführten Sätzen zuzüglich eines hundert-prozentigen Aufschlags abgerechnet werden.
(4) Zum Nachweis von Anfall und Angemessenheit der nach Zeitaufwand abzurechnenden Leistungen erstellt AIXhibit Stundenlisten. Diese haben den Umfang der Leistungen sowie das Datum und die Dauer aufzuführen. Die Stundenlisten sind der zugehörigen Rechnung zugrunde zu legen und dieser anzufügen. Der Auftraggeber hat die ihm übersandten Aufwandslisten unverzüglich zu prüfen und schriftlich innerhalb von sechs Werktagen nach ihrem Zugang zu billigen oder etwaige Einwendungen zu erheben. Die Einwendungen haben nach Möglichkeit anhand einer Kopie der betroffenen Aufwandsliste zu erfolgen. Läuft die vorgenannte Frist ab, ohne dass schriftliche Einwendungen erhoben werden, gelten die Aufwandslisten als anerkannt.
(5) Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von AIXhibit getroffen, deren Erbringung der Auftraggeber den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Auftraggeber die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die in Absatz 2 genannten Vergütungssätze als üblich.
(6) Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand, - wie beispielsweise bei der Beschaffung von Hard- und Software -, direkt an den Auftraggeber weiter berechnet wird, kann AIXhibit einen Bearbeitungsaufschlag in Höhe von 15 % erheben.
(7) Bei teilbaren Lieferungen und Leistungen kann AIXhibit jede Lieferung bzw. Leistungen gesondert in Rechnung stellen.
§ 10 Reisezeiten und -kosten
(1) Reisezeiten sind – soweit nicht gesondert vereinbart - zu 100% als Leistungszeiten zu vergüten.
(2) Die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung nachweislich anfallenden Reise- und Übernachtungskosten, Spesen sowie sonstige Auslagen von AIXhibit werden separat erfasst und sind neben der Vergütung abzugelten.
(3) Reisekosten werden wie folgt erstattet: - Kfz- Benutzung: 0,40 € je gefahrenem KM, . Flüge, Bahnen, Mietwagen, Taxen und Übernachtungen nach dem tatsächlichem Aufwand, Mehraufwand für Verpflegung nach den steuerlich anerkannten Sätzen.
(4) Die Auswahl von Verkehrsmitteln und Übernachtungen erfolgt nach deren Verfügbarkeit und unter Beachtung wirtschaftlicher Verhältnismäßigkeit.
§ 11 Rechnungsstellung und Zahlungsfrist
(1) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist AIXhibit berechtigt, bis zu 50% eines veranschlagten Vergütungsvolumens nach erfolgter Beauftragung in Rechnung zu stellen. Im Übrigen rechnet AIXhibit seine Leistungen sowie Reise-, Übernachtungskosten, Spesen und sonstige Auslagen dem Auftraggeber gegenüber monatlich ab. Noch nicht vollständig erbrachte Leistungen werden hierbei entsprechend ihres Erfüllungsstadiums fakturiert.
(2) Rechnungen werden innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach Rechnungsstellung fällig.
(3) Im Verzug befindliche Rechnungsbeträge sind vom Auftraggeber mit 8 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt AIXhibit unbenommen.
(4) Für den Fall, dass der Kunde über vier Wochen mit der Zahlung in Verzug ist, ist AIXhibit berechtigt, die weitere Leistungserbringung einzustellen. Dies gilt ausdrücklich auch für die Erbringung von technischen Dienstleistungen, Webhosting, Domainregistrierung, und ähnliche. AIXhibit ist in diesem Fall zudem berechtigt, eine registrierte Domain bei der jeweiligen Registrierungsstelle zu schließen oder an diese zur weiteren Verwaltung zurückzugeben. Bestehende Forderungen aus der Registrierung oder dem stillschweigend um die jeweilige Laufzeit verlängerten Registrierungszeitraum geschlossener oder zurückgegebener Domains bleiben bis zur vollständigen Begleichung bestehen.
(5) Wurde zwischen den Vertragsparteien die Zahlung in Raten vereinbart, so ist AIXhibit für den Fall, dass der Kunde über vier Wochen mit der Zahlung in Verzug ist, berechtigt, von der Ratenzahlungsvereinbarung zurückzutreten und die bis zum Ende der Ratenzahlungsvereinbarung offenen Raten sofort als Gesamtsumme zu fakturieren. Für diesen Fall gilt Vorstehendes (Abs. 2 bis 4) entsprechend
(6) Bei Zahlungsverzug erhebt AIXhibit für die erste und zweite Mahnung Mahngebühren und für jede Rücklastschrift, unabhängig von der Ursache, Bearbeitungsgebühren in Höhe von jeweils € 7,50. AIXhibit bleibt die Geltendmachung eines entstandenen, nachweislich höheren Schadens vorbehalten.
§ 12 Gewährleistung
(1) Die Parteien sind sich bewusst, dass Software und Internetauftritte nach derzeitigem Stand der Technik nicht gänzlich frei von Mängeln erstellbar sind.
(2) Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln, stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar.
(3) AIXhibit leistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Ablieferung der Ware bzw. Werke Gewähr dafür, dass diese mängelfrei sind. Mit Ablauf dieser Frist verjähren die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Verwendungsersatz. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung des Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
(4) Die von AIXhibit gelieferten Waren und Werke hat der Auftraggeber unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel schriftlich zu rügen. Andernfalls gelten sie auch bei offensichtlichen Mängeln als genehmigt. Gleiches gilt mit Ablauf eines Monats nach Ablieferung auch bei nicht offensichtlichen Mängeln.
(5) Verlangt der Auftraggeber Nacherfüllung, d.h. entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware bzw. die Herstellung eines neuen Werks, so kann AIXhibit nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache liefern (Nachlieferung) bzw. ein neues Werk erstellen (Neuherstellung). Dies setzt indes voraus, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. AIXhibit ist berechtigt, eine oder alle Formen der Nacherfüllung zu verweigern, soweit eine oder alle Arten der Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sind. In diesem Fall steht es dem Auftraggeber frei, nach den gesetzlichen Bestimmungen die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt in den Fällen, in denen die Nacherfüllung durch AIXhibit schuldhaft verzögert oder verweigert wird oder zum zweiten Male misslingt.
(6) AIXhibit kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Auftraggeber den für die Ware geschuldeten Kaufpreis bzw. die für das Werk geschuldete Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und der ausstehende (Teil-)Betrag unter Berücksichtigung des Mangels nicht unverhältnismäßig hoch ist.
(7) AIXhibit übernimmt in den Fällen, in denen der Auftraggeber Änderungen an den von AIXhibit erbrachten bzw. erstellten Waren, Werken oder sonstigen Leistungsergebnissen vorgenommen hat, keine Gewähr. Dies gilt nicht, soweit die Änderungen keinen Einfluss auf die Entstehung des Mangels haben.
(8) Der Auftraggeber wird AIXhibit bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in sämtliche Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
(9) Soweit sich im Verlauf der Untersuchung eines Mangels herausstellt, dass dieser nicht auf eine Verletzung einer Gewährleistungspflicht seitens AIXhibit zurückzuführen ist, kann AIXhibit die im Rahmen der Verifizierung und Behebung des Mangels entstandenen Aufwendungen gegenüber dem Auftraggeber abrechnen.
(10) Der Auftraggeber kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Ware oder des Werks besteht, vom jeweiligen Einzelvertrag nur zurücktreten, wenn AIXhibit diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.
(11) Bei der Veräußerung gebrauchter Sachen ist im Rahmen des § 444 BGB jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
§ 13 Haftung
(1) AIXhibit verpflichtet sich, die geschuldeten Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erbringen.
(2) AIXhibit haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(3) Für leichte Fahrlässigkeit haftet AIXhibit nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalpflicht“), einer Beschaffenheitsgarantie oder des ProdHaftG sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Hierbei ist die Haftung indes auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) In jedem Fall wird die Haftung der Summe nach durch die maximale Höhe der für den jeweiligen Auftrag vereinbarten Vergütung begrenzt. Dem Auftraggeber stet es indes frei, den Eintritt eines tatsächlich höheren Schadens nachzuweisen.
(5) Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.
(6) Bei einem Verlust von Daten bzw. Programmen haftet AIXhibit nur für den Schaden, der auch bei der Durchführung einer dem Auftraggeber obliegenden regelmäßigen und zumutbaren Datensicherung nicht verhindert werden konnte.
(7) Die vorstehenden Regelungen der Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend, soweit die Schäden bzw. Pflichtverletzungen durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von AIXhibit verursacht werden.
(8) Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes (Abs. 2 bis 7) entsprechend.
§ 14 Verletzung von (Schutz-)Rechten
(1) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der vom Auftraggeber beauftragten Leistungen wird von diesem getragen. Dies gilt insbesondere, - aber nicht ausschließlich -, für die Verletzung von Patenten, Marken, Warenzeichen, Lizenzen und sonstigen Schutzrechten sowie die Missachtung von wettbewerbs- und urheberrechtlichen Vorschriften durch vom Auftraggeber gelieferte Konzepte, Entwürfe, Ideen, Anregungen und sonstige Vorschläge. In keinem Fall haftet AIXhibit wegen der in einem Internetauftritt oder anderweitig verbreiteten Sachaussage über Produkte und Leistungen des Auftraggebers.
(2) Soweit der Auftraggeber AIXhibit Inhalte für die Erstellung oder Erweiterung und Aktualisierung (Pflege) seinem Internetauftritt zur Verfügung stellt, ist ausschließlich der Auftraggeber für diese Inhalte verantwortlich. AIXhibit ist nicht verpflichtet, die Inhalte des Internetauftritts auf ihre rechtliche Zulässigkeit hin zu prüfen. Auf offensichtliche Rechtsverstöße soll AIXhibit den Auftraggeber jedoch hinweisen.
(3) Wird AIXhibit in einem der in Absatz 1 und 2 genannten Fälle von Dritten in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber diesen von allen Ansprüchen freizustellen sowie sämtliche Schäden und Kosten einer Rechtsverteidigung zu erstatten.
§ 15 Eigentumsvorbehalt / Nutzungsrechte
(1) Von AIXhibit gelieferte Waren und Leistungsergebnisse verbleiben bis zur Zahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen aus der gemeinsamen Geschäftsbeziehung, insbesondere auch der Saldenforderungen, die AIXhibit, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen, im Eigentum von AIXhibit. Das gilt auch dann, wenn Zahlungen für bestimmte vom Auftraggeber bezeichnete Forderungen geleistet werden.
(2) AIXhibit überträgt dem Auftraggeber alle übertragbaren urheberrechtlichen und sonstigen Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung der im Rahmen eines Einzelvertrags für einen bestimmten Verwendungs- und Aufgabenzweck entwickelten und erstellten Leistungen und deren Bestandteile, sofern und soweit dies zur Erfüllung des mit diesem Vertrag verfolgten Zwecks zwingend erforderlich ist.
(3) Der Umfang der Nutzungsrechte an Standardsoftware regelt sich nach den entsprechenden Bestimmungen des jeweiligen Herstellers.
(4) Die Übertragung der vorgenannten Nutzungsrechte ist mit der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Vergütung durch den Auftraggeber verknüpft.
(5) Die Bearbeitung oder Veränderung einer eigens für einen speziellen Verwendungs- und Aufgabenzweck eines konkreten Auftraggebers erstellten Computersoftware (Individualsoftware) bzw. eines ebensolchen Internetauftritts durch Dritte, insbesondere durch Mitbewerber von AIXhibit, ist ebenso wie die Erteilung von Unterlizenzen an Dritte untersagt.
(6) Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und e UrhG.
(7) Alle Ideen, Entwürfe und Gestaltungen, Techniken und sonstige Arbeitsmethoden, die von AIXhibit im Rahmen der Aufgabenerfüllung entwickelt oder eingesetzt werden, bleiben das ausschließliche Eigentum von AIXhibit, das sich die ausschließlichen Rechte daran vorbehält.
§ 16 Dokumentation
(1) Einzelvertraglich vereinbarte Dokumentationen erstellt AIXhibit entsprechend den branchenüblichen Standards und händigt diese dem Auftraggeber nach Abschluss der jeweiligen Beauftragung aus. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung erstreckt sich eine vereinbarte Dokumentationspflicht nur auf die zwischenzeitlich erfolgten (Teil-)Leistungen.
(2) Die Quellcodes von individualisierter Standardsoftware, Individualsoftware sowie von Internetauftritten verbleiben bei AIXhibit als dessen Eigentum.
§ 17 Vertraulichkeit
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, vertrauliche Informationen, die er über AIXhibit erlangt, geheim zu halten und sich nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung ganz oder teilweise Außenstehenden mitzuteilen oder in anderer Weise zugänglich zu machen. Er verpflichtet sich weiterhin, die vertraulichen Informationen ausschließlich im Zusammenhang mit dem zu AIXhibit bestehenden Vertragsverhältnis und insbesondere nicht zu Wettbewerbszwecken zu nutzen.
(2) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt für unbestimmte Zeit und bleibt auch noch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.
§ 18 Datenschutz
Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses sämtliche der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung einzuhalten.
§ 19 Presseerklärungen
AIXhibit darf den Auftraggeber auf seinem Internetauftritt, in anderen Medien oder in Presseerklärungen als Referenz nennen. AIXhibit darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
§ 20 Verbot der Abwerbung
Bis zu achtzehn Monate nach Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien ist dem Auftraggeber die Anstellung eines Mitarbeiters von AIXhibit nur zulässig, wenn diesem zuvor arbeitgeberseitig gekündigt wurde oder AIXhibit der Beschäftigung zustimmt.
§ 21 Vertragslaufzeiten und Kündigung
(1) Jede Partei kann Einzelverträge, sofern dies im Einzelvertrag nicht anderweitig geregelt ist, mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündigen.
(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Die Laufzeit der Server-Tarife beträgt, je nach Vertrag, ein bis zwölf Monate, mindestens jedoch einen Monat und wird, sofern nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt wird, stillschweigend um den jeweiligen Zeitraum verlängert.
(4) Die Laufzeit der Domains beträgt mindestens den Zeitraum des ersten Registrierungszeitraumes (i.d.R. ein bis zwei Jahre) und wird, sofern nicht 4 Wochen vor Ablauf des jeweiligen Registrierungszeitraumes gekündigt wird, stillschweigend um ein Jahr verlängert.
(5) Kündigungen müssen schriftlich, mindestens per einfachem Brief erfolgen.
§ 22 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Der Auftraggeber ist zur Abtretung von gegenüber AIXhibit bestehenden Forderungen nur bei vorheriger schriftlicher Zustimmung berechtigt. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
(2) Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(3) AIXhibit behält sich für den Fall nicht erfolgender Vergütungszahlungen das Recht der Zurückbehaltung an Waren und Werken sowie an vom Auftraggeber ausgehändigten Unterlagen vor.
§ 23 Schlussbestimmungen
(1) Dem Schriftformerfordernis dieser AGB und auf ihnen basierender Einzelverträge wird auch durch Telefax und einfache eMail entsprochen.
(2) Änderungen und Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn diese durch AIXhibit ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit aller Bestimmungen zur Folge. Die Parteien werden in einem solchen Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt, ersetzen.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
(5) Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Einzelverträgen und Erfüllungsort ist Aachen.

